Das Haustier im Testament
Gegen Ende ihres Lebens stellen sich Tierhaltende die Frage: Was geschieht mit meinem geliebten Haustier, wenn ich nicht mehr da bin? Rechtsanwalt und ProTier-Stiftungsrat Ueli Vogel-Etienne erklärt, wie man erbrechtlich für sein Tier vorsorgen kann.

Vorsorgen ist besser
Das Wichtigste vorweg: Er empfehle, sich rechtzeitig Gedanken zu machen, was mit dem geliebten Haustier nach dem eigenen Tod geschehen solle, sagt Ueli Vogel-Etienne, Rechtsanwalt und Partner bei einer Anwaltskanzlei in Zürich und Stiftungsrat bei ProTier. Nicht immer sei eine spezifische Regelung nötig. «Aber mit einem Testament kann man sicher sein, dass nach dem eigenen Tod das Haustier gut gepflegt wird.»
Vererbt wie ein Möbelstück
Tiere sind Lebewesen. «Aber im Erbrecht gelten Haustiere leider immer noch als Sachen, sie werden genau gleich vererbt wie ein Auto oder ein Möbelstück», sagt Ueli Vogel-Etienne. Das heisst: Hat die verstorbene Halterin oder der verstorbene Halter testamentarisch nichts anderes angeordnet, gehen sie in den Besitz des nächsten Erben oder der nächsten Erbin über. Achtung: Für sogenannte Nutztiere auf einem Bauernhof gilt das bäuerliche Erbrecht.
Weggeben erlaubt
Nicht immer wollen oder können die gesetzlichen Erb:innen das Haustier behalten. Rechtlich ist es kein Problem, in einem solchen Fall das Tier wegzugeben – zum Beispiel in ein Tierheim. Bei alten, gebrechlichen Haustieren sei es gesetzlich sogar zugelassen, sie in gewissen Fällen einschläfern zu lassen, so Ueli Vogel-Etienne.
Beste Lösung fürs Tier
Auch der umgekehrte Fall ist vorstellbar: Mehrere Erb:innen beanspruchen ein Haustier für sich, zum Beispiel vier Töchter den Hund der verstorbenen Mutter. Muss ein solcher Streit vor Gericht entschieden werden, gelten Tierschutz-Überlegungen. Das Gericht entscheide sich für jene Erbin, die am besten für das Tier sorgen kann. «Der Hund käme also eher zur Schwester, die auf dem Land wohnt – und nicht zu jener, die im 14. Stock eines Hochhauses lebt», sagt Ueli Vogel-Etienne. In der Praxis seien Erbstreite um Haustiere aber sehr selten.

Vermächtnis mit Auflagen
Trotzdem hat der oder die Erblasser:in verschiedene Möglichkeiten, das Wohl seiner oder ihrer tierischen Lieblinge für die Zukunft sicherzustellen. So lässt sich im Testament festhalten, wer das Haustier erhalten soll. «Man kann dies mit einem finanziellen Anreiz verbinden, etwa indem man einem oder einer Erb:in – zum Beispiel dem Göttikind – eine Geldsumme zuweist, die man an die Bedingung knüpft, sich um das Tier zu kümmern». Selbstverständlich sollten solche Verfügungen stets vorgängig mit der begünstigten Person abgesprochen sein. Eingehalten werden müssen zudem die Pflichtteile der gesetzlichen Erb:innen.
Willensvollstrecker
Willensvollstreckerin oder einen Willensvollstrecker einzusetzen, die oder der den Nachlass verwaltet und verteilt. Der grosse Vorteil: Willensvollstrecker:innen können rasch handeln – lange vor den Erben, falls diese sich uneinig sind, wie Ueli Vogel Etienne sagt. Für das Wohl und die Pflege eines Tieres ist das wichtig. Zudem lässt sich dem oder der Willensvollstrecker:in bei Bedarf der Auftrag erteilen, eine Zeit lang zu überwachen, ob die entsprechende Person das Tier angemessen pflegt.
Tierheim als Option
Interessiert sich kein Nachkomme für ein Tier, kann die Erblasser:in auch eine Tierschutzorganisation als Erbin einsetzen. Oft wird in solchen Fällen testamentarisch festgehalten, dass aus dem Nachlass eine Vergütung der Unterbringungskosten in einem Tierheim bis zum Tod des Tieres geleistet wird.
Erbe fürs Tierwohl
Wer nicht nur für sein eigenes Tier sorgen will, sollte gemäss Vogel-Etienne ein Legat ins Auge fassen. «Es gibt unzählige Stiftungen wie beispielsweise ProTier, die sich auf die eine oder andere Weise fürs Tierwohl einsetzen und auf finanzielle Unterstützung angewiesen sind.»

Ueli Vogel-Etienne ist Rechtsanwalt, Mediator und im Stiftungsrat von ProTier.