Wenn der Hund mit ins Büro darf

Datum: 20. October 2025
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In der Schweiz gibt es keine einheitliche Regelung für Hunde am Arbeitsplatz. Es gilt, die Interessen der Halter:innen, der anderen Mitarbeiter:innen und der Tiere zu berücksichtigen.

Die Arbeitgeber:innen haben einen reibungslosen und sicheren Arbeitsablauf sowie ein gutes Betriebsklima sicherzustellen. Dabei ist auf die Bedürfnisse aller Mitarbeitenden einzugehen. Dies gilt etwa bei Allergien oder Angst vor Hunden. Auf der anderen Seite darf ein Verbot weder willkürlich noch diskriminierend sein – es braucht sachliche Gründe.

Wird einer Arbeitnehmerin beispielsweise der Hund untersagt, während andere ihn mitbringen dürfen, kann dies unzulässig sein. Wird ein zuvor erlaubter Hund plötzlich verboten, müssen hierfür wiederum triftige Gründe vorliegen.

Denkbar wäre etwa, dass sich ein Tier gegenüber Mitarbeitenden auf einmal aggressiv oder für die Büroatmosphäre anderweitig störend verhält. In solchen Fällen ist ein klärendes Gespräch ratsam, um gemeinsam Lösungen zu finden. Verbietet die Arbeitgeberin die Mitnahme von Tieren und wird diese Anordnung nicht befolgt, kann dies zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führen. Wiederholte Verstösse nach einer Verwarnung können sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Aus Tierschutzsicht ist ausserdem zu bedenken, dass ein Hund behutsam an den Arbeitsalltag gewöhnt werden muss – dies braucht Zeit, Geduld und Flexibilität. Eine vorherige Absprache mit den Arbeitgeber:innen hilft, während der Übergangsphase besser auf die Bedürfnisse des Tiers eingehen zu können. An seinem Arbeitsplatz sollte dem Vierbeiner ein eigenes Körbchen oder eine Decke zur Verfügung stehen.

Wird eine Box verwendet, sind die gesetzlichen Mindestmasse einzuhalten; die Haltung in einer geschlossenen Transportbox ist im Übrigen unzulässig. Frisches Wasser und regelmässige Spaziergänge sind Pflicht. Zu bedenken ist ferner, dass nicht jeder Hund geeignet ist fürs Büro. Welpen oder sehr aktive Tiere benötigen viel Beschäftigung, um Langeweile zu vermeiden. Ältere Hunde brauchen Rückzugsmöglichkeiten und ausreichend Ruhe.

Über die Autorin

Michelle Richner arbeitet seit dem Jahr 2005 als rechtswissenschaftliche Mitarbeiterin für die Stiftung für das Tier im Recht (TIR). Sie wirkt dabei vor allem bei Publikationen mit – sowohl bei juristischen Fachbüchern als auch bei Kolumnen in diversen Magazinen. 2014 hat sie ihre Dissertation zum Tierschutzstrafrecht veröffentlicht.